Wer haftet für die Daten, wenn diese unwiederbringlich verloren gehen?
Insbesondere in größeren Unternehmen fallen im Rahmen der Geschäftstätigkeit permanent unzählige Daten an. Diese werden in der Regel mit Hilfe komplexer IT-Systeme verwaltet und verarbeitet. Der Wert dieses Datenmaterials hängt vor allem davon ab, welcher Art die Daten sind und welchen Nutzen sie dem jeweiligen Unternehmen bringen.
Im Gegensatz zu körperlichen Gegenständen besitzen Daten keinerlei Materialwert. Optisch auf CD oder DVD oder magnetisch auf einer Festplatte gespeichert sind sie weder greifbar, noch ohne Zuhilfenahme eines Computers sichtbar. In vielen Fällen handelt es sich bei Daten außerdem um Unikate, die bei einem Verlust unwiderruflich weg sind. Das gilt für technische Zeichnungen, Manuskripte und Gutachten ebenso wie für Urlaubs- oder Hochzeitsfotos.
Gehen in einem Unternehmen Daten unwiederbringlich verloren, stellt sich schnell die Frage nach einer angemessenen Entschädigung. Hierbei unterscheidet das deutsche Schadensersatzrecht zwischen der Schadenskompensation und der Wiederherstellung. Grundsätzlich geht dieses Recht davon aus, dass der jeweilige Schädiger den entstandenen Schaden im Rahmen einer Wiederherstellung ersetzen muss. Hierzu hat er die Schäden entweder selbst zu beseitigen oder den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu entrichten. Das wäre zum Beispiel der Betrag, den ein Datenrettungsunternehmen fordern würde, um zerstörte Daten wieder lesbar zu machen.
Sind die Daten jedoch endgültig verloren, führt dieser Weg in eine Sackgasse. Ist es niemandem möglich, die Daten in derselben Form wiederherzustellen, wird auch kein dazu notwendiger Geldbetrag geschuldet. Das befreit den Schädiger allerdings nicht automatisch von seiner Ersatzpflicht. Er schuldet dann wegen der Unmöglichkeit einer Wiederherstellung vielmehr die Schadenskompensation in Geld, deren Umfang sich nach der sogenannten Differenzhypothese berechnet.
Hierfür wird der Unterschied der Vermögenslage des Geschädigten nach Eintritt des Schadensereignisses zur hypothetischen Vermögenslage ohne dieses Vorkommnis ermittelt. Der ersatzfähige Schaden entspricht nach dieser Berechnung den Kosten, die aufzuwenden sind, um verlorengegangene, nicht wiederherstellbare Daten aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren, sowie den zeitlichen und personellen Mehraufwendungen, die sich aus den gestörten Betriebsabläufen ergeben. Auch der entgangene Gewinn gilt als ersatzfähiger Schaden.
Aus dieser Art der Schadenskompensation ist ersichtlich, dass ausschließlich Folgeschäden und Gewinnausfälle ersatzfähig sind. Den verschwunden Daten selbst kommt kein monetärer Wert zu. Bei dieser Feststellung handelt es sich keinesfalls um eine juristisch-begriffliche Bagatelle. Sie hat durchaus Relevanz, sobald es um private Dateien wie die schon erwähnten digitalen Urlaubsfotos geht. Gehen diese unwiederbringlich verloren, ist dies zwar für die Betroffenen zweifellos ärgerlich, ein materieller Schaden entsteht daraus jedoch nicht. Daher können Privatpersonen bei einem Datenverlust in der Regel nicht mit einem Schadensersatz rechnen.
Doch auch Unternehmen, die durch die Vernichtung von Daten große Schäden davontragen, bekommen die Verluste nicht automatisch ersetzt. Wer es versäumt, sein Datenmaterial regelmäßig zu sichern, trägt zumindest eine Mitschuld. Deshalb sollten unternehmensrelevante Daten in Zweit- oder Drittkopie auf verschiedenen Datenträgern vorliegen. Wird dies vernachlässigt, bleibt der Geschädigte im Einzelfall sogar komplett auf seinem Schaden sitzen.
Firmen müssen sich heutzutage mehr denn je bewusst sein, dass ihre Daten Kapital darstellen und aus diesem Grund eine besondere Beachtung verdienen. Die Bewertung von Daten nach unternehmerischen Gesichtspunkten hilft dabei, die jeweils angemessene Technologie für die Datensicherheit zu finden, ohne damit über das Ziel hinauszuschießen oder das Risiko einzugehen, wichtige Unternehmensdaten technologisch zu vernachlässigen
Sebastian Müller ist Partner- und Top-Kunden-Betreuer bei Langmeier Software, und damit der beste Ansprechpartner rund um die Langmeier Backup-Sicherungs-Lösungen.